8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 nach und stellte klar, dass sie alleinige Inhaberin der Spielgruppe B.___ sei. 9. Das Rechtsamt stellte mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2021 fest, dass die Beschwerde innert Frist verbessert wurde, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 10. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Februar 2021 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.