7. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,3 die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 zurückwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Verfügung nachzureichen. Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, in welcher Rechtsform die Spielgruppe B.___ organisiert ist und wer handlungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist.