erst im Anschluss an die definitive Verfügung. Die Vorinstanz wies u.a. darauf hin, dass sie nur unter Vorbehalt einer späteren Korrektur über das Gesuch der Beschwerdeführerin entscheide könne, da aktuell noch nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen vorlägen. Die definitive Verfügung mit allfälligen Korrekturen erfolge später. 5. Nach Vorlage sämtlicher Dokumente durch die Beschwerdeführerin verfügte die Vorinstanz am 16. Dezember 2020 die folgende Schlussabrechnung: 1. Es wird Ihnen eine Ausfallentschädigung von 6'018.95 Franken gewährt.