3. Die Beschwerdeführerin reichte fristgerecht vor dem 17. Juli 2020 (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung) bei der Vorinstanz über die Online- Plattform «KiBon» ein Gesuch um Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 6’395.40 ein. 4. Gestützt auf dieses Gesuch verfügte die Vorinstanz am 15. September 2020 was folgt: 1. Der Anspruch auf eine Ausfallsentschädigung ist gegeben. 2. Unter Vorbehalt einer späteren Korrektur wird die Ausfallentschädigung festgesetzt auf 6'395.40 Franken. 3. Eine Auszahlung oder Rückforderung der Differenz zu den bereits überwiesenen 11'968.55 Franken erfolgt