8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der üblichen Kostenverlegung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal CHF 1'500.00, werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten für das Gutachten, das im Rahmen der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen in Auftrag gegeben wurde, sind, wie bereits mit Verfügung vom 27. Mai 2021 verfügt, vom Kanton Bern zu tragen. Damit wird der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.5.6) Rechnung getragen.