Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Ein Tagestarif von CHF 274.40 und damit eine Kostenbeteiligung des Kantons Bern von CHF 139.40 für C.___ im privaten Haushalt des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Die Abweisung des Antrags auf eine darüberhinausgehende Kostenbeteiligung ist damit zu recht erfolgt. 6. Verzugszins Nach dem oben Geschriebenen wird der Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge verneint, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat. Auf das Rechtsbegehren Nr. 4 und dessen Begründung ist demnach nicht weiter einzugehen. 7. Ergebnis