In diesem Zusammenhang ist auch erneut darauf hinzuweisen, dass C.___ Anrecht auf eine angemessene, jedoch nicht auf eine bestmögliche Leistung hat (Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 IFEG). Sollte der Beschwerdeführer C.___ eine bessere Leistung bieten, die kostspieliger ist als eine angemessene Leistung bei wirtschaftlicher und sparsamer Erbringung, geht dies zu seinen Lasten und wird nicht vom Kanton Bern abgegolten.