Gerade dass die von der Vorinstanz aufgeführten Beispiele teils grosse Differenzen aufweisen, zeigt, dass die Vorinstanz nicht gezielt bestimmte Werte ausgesucht hat, sondern eine zufällige Auswahl getroffen hat. Die Spannbreite an Tarifen ist unter anderem auf das der Vorinstanz zustehende weite Ermessen bei der Festsetzung der maximalen Kostenbeteiligung sowie das Individualisierungsprinzip, wonach den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen ist, zurückzuführen.85