Ob ein Tarif in dieser Höhe gerechtfertigt war, kann vorliegend jedoch offen bleiben. So oder anders wäre es nicht sachgerecht, diesen als Massstab für die vorliegend festzusetzende Kostenbeteiligung beizuziehen, da der Tarif auf einer Mischrechnung der Bedürfnisse der gesamten Klientel der «E.___» und nicht auf einer individuellen Prüfung der Bedürfnisse von C.___ beruhte und somit der überdurchschnittlich hohe Tarif nicht auf C.___ zurückgeführt werden kann.