Zusammenfassend ist der Vorinstanz somit höchstens für die Zeitdauer ab Mitte 2020 eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorzuwerfen, deren Ausmass jedoch nur geringfügig ins Gewicht fällt. Die mangelhafte Beweislage ist somit nicht vorwiegend auf das Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen. Es greifen folglich die üblichen Beweislastregeln nach Art. 8 ZGB: Vorliegend will der Beschwerdeführer aus einer beweisbedürftigen Tatsache (erhöhter Betreuungsbedarf) eine höhere Kostenbeteiligung ableiten. Der Beschwerdeführer trägt demnach auch die Folgen der Beweislosigkeit (objektive Beweislast).