siv) höheren Betreuungsbedarf gehabt haben – sie tendenziell besonders zu Beginn von dem neuen, auf sie zugeschnittenen Setting profitiert hätte. Entsprechend wäre zu Beginn eine stärkere und dann eine abflachende Abnahme des Betreuungsbedarfs zu erwarten gewesen, so dass eine Begutachtung Mitte 2020 bzw. zwei Jahre nach Eintritt in den privaten Haushalt des Beschwerdeführers an der aktuellen Einstufung (wenn überhaupt) nur wenig geändert hätte. Zusammenfassend ist der Vorinstanz somit höchstens für die Zeitdauer ab Mitte 2020 eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorzuwerfen, deren Ausmass jedoch nur geringfügig ins Gewicht fällt.