und unabhängige Überprüfung der Einstufung von C.___ an.73 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 stimmte der Beschwerdeführer einer Überprüfung durch eine externe Stelle zu. 74 Am 18. März 2020 wurde die Vorinstanz sodann informiert, dass die M.___ den Antrag des Kantons nicht annehmen könne, da der Kanton gemäss Reglement nicht als Konfliktpartei angesehen werde.75 Auch die Bemühungen der Vorinstanz, dass seitens des Beschwerdeführers eine Überprüfung in Auftrag gegeben werden könnte, scheiterten. 76 Es wäre in der Folge an der Vorinstanz gewesen, im Rahmen der Sachverhaltsvermittlung von Amtes wegen eine sachverständige Person zu finden und eine Begutachtung in Auftrag zu geben.77