5.5.6 Wie geschrieben war der Betreuungsbedarf von C.___ für den Zeitraum vom 6. August 2018 bis Herbst 2021 nicht nachweislich höher als nach der Begutachtung im Herbst 2021. Gemäss Akten kam es seit der Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache vom 6. August 2018 aus verschiedenen Gründen immer wieder zu Verfahrensverzögerungen. Zunächst hat die Vorinstanz das Verfahren aufgrund einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer bis am 25. Juli 2019 pendent gehalten.71 In der Folge kam es zu verschiedenen Abklärungen seitens der Vorinstanz inkl. Besprechung und Besichtigung des privaten Haushaltes des Beschwerdeführers am 18. Dezember