5.5.5 Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien sind somit weitgehend von der Beweisführungslast entbunden d.h. vom Benennen, Beantragen und Anbieten der Beweismittel für ihre Vorbringen (sog. subjektive Beweislast) und es ist Aufgabe der (instruierenden) Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben. 68 Der Untersuchungsgrundsatz regelt jedoch nicht die objektive Beweislast.