Damit widerspricht der Arztbericht den Angaben des Beschwerdeführers, der von häufigen und schweren Anfällen berichtet, diametral. Gemäss dem Arztbericht vom 27. April 2018 hat sich die epileptologische Situation offenbar bereits vor Eintritt in den privaten Haushalt des Beschwerdeführers stabilisiert. Die Epilepsie dürfte daher auch in der Zeit zwischen Eintritt und Begutachtung keinen höheren Aufwand verursacht haben als jener, der im Gutachten bereits berücksichtigt wurde.