Bezüglich dem «beträchtlichen Betreuungsaufwand» ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Stufe 7 (von 10) im zentralen System ohne Weiteres einem beträchtlichen Betreuungsaufwand entspricht. Die Einstufung von C.___ in Stufe 7 steht damit – auch für die Jahre vor der Begutachtung – keineswegs im Widerspruch zum Arztbericht vom 26. August 2020. Zudem besteht nach dem IFEG, wie beschrieben, kein Anspruch auf Abgeltung einer bestmöglichen (Betreuungs-) Leistung, sondern auf eine angemessene Leistung.65 Sollte also eine bestmögliche Leistung und nicht eine angemessene Leistung Grund für den «sehr hohen Nutzen» sein, wäre dennoch lediglich die angemessene Leistung abzugelten.