Die struk- tur- und haltgebende Betreuung habe bewirkt, dass sich die emotionale Situation von C.___ auf einem Niveau mit deutlich weniger Betreuungsbedarf stabilisiert und sich das Ausmass ihres fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens deutlich reduziert habe, ebenso auch die Häufigkeit und Schwere der epileptischen Anfälle. Die permanente und überaus hohe Betreuungsintensität seit dem 6. August 2018 rechtfertige die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Kostenbeteiligung von CHF 123.95 pro Tag.63 Nachfolgend ist damit zu prüfen, inwieweit in den Jahren vor der Erstellung des Gutachtens ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand.