Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass sich das Gutachten lediglich zum aktuellen Bedarf (Stand Herbst 2021) äussere. Der Betreuungsbedarf Stufe 7 sei Ergebnis der mehrjährigen, sehr intensiven und spezifisch auf die individuelle Situation von C.___ zugeschnittene Betreuung. Die struk- tur- und haltgebende Betreuung habe bewirkt, dass sich die emotionale Situation von C.___ auf einem Niveau mit deutlich weniger Betreuungsbedarf stabilisiert und sich das Ausmass ihres fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens deutlich reduziert habe, ebenso auch die Häufigkeit und Schwere der epileptischen Anfälle.