5.5 Wie beschrieben, ist vorliegend für den Betreuungsbedarf auf das nachvollziehbare und unbestrittene Gutachten abzustellen. Es erübrigt sich somit, näher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz betreffend den Betreuungsbedarf von C.___ einzugehen. Weiterhin strittig ist jedoch ihr Betreuungsbedarf zwischen dem Eintritt in den Privathaushalt des Beschwerdeführers am 6. August 2018 und der Erstellung des Gutachtens im Herbst 2021. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass sich das Gutachten lediglich zum aktuellen Bedarf (Stand Herbst 2021) äussere.