Demzufolge hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der erbrachten Leistungen.53 Die Vorinstanz hat seinen Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Kanton Bern sodann auch im Grundsatz bejaht und auf CHF 141.05 respektive nach einer Kürzung aufgrund einer kantonalen Sparmassnahme auf CHF 139.40 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 276.05 festgesetzt.54 Strittig ist vorliegend die vom Beschwerdeführer beantragte darüberhinausgehende Kostenbeteiligung des Kantons von CHF 123.95 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 400.00. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Kostenbeteiligung dem Beschwerdeführer für die Aufnahme von C.___ zusteht.