5.2 Der Beschwerdeführer hat eine Betriebsbewilligung für die Aufnahme von maximal drei Personen zur Pflege und Betreuung in seinem privaten Haushalt und ist damit eine anerkannte Institution im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IFEG.52 Als Erbringer stationärer Leistungen leistet er institutionelle Sozialhilfe und ist somit Leistungserbringer nach Art. 58 Abs. 2 aSHG. Demzufolge hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der erbrachten Leistungen.53