5.1 C.___ lebt seit dem 6. August 2018 im privaten Haushalt des Beschwerdeführers. Es ist unbestritten, dass sie gestützt auf das IFEG gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer anerkannten Institution hat, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.49 Ebenfalls nicht bestritten ist, dass C.___ Ergänzungsleistungen (Heimtaxe) von CHF 135.00 pro Tag erhält,50 die bei der Bemessung der Kostenbeteiligung vom Tagestarif in Abzug zu bringen sind. Weitere anrechenbare Leistungen oder Eigenmittel liegen nicht vor.51