Die Vorinstanz präsentiere Vergleichsdaten, welche nicht verifizierbar seien und auch nicht erkennen lassen würden, ob sie repräsentativ ausgewählt worden seien. Zweifel an der Vergleichbarkeit und an der Aussagekraft der vorgelegten Daten würden sich jedenfalls nicht unterdrücken lassen: Dass z.B. der private Haushalt 3 bei einer Zuordnung zu Stufe 6 im zentralen System mit CHF 205.00 abgegolten werde, der private Haushalt 5 bei Stufe 7 hingegen mit CHF 204.20, lasse bereits auf eine Inkonsistenz des Abgeltungssystems schliessen. Gleiches gelte für die vorgelegten Vergleichsdaten von Heimen.