Die Ausführungen der Vorinstanz, die «E.___» habe über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt und demnach höhere Anforderungen erfüllen müssen, seien abstrakt und würden für die vorliegenden Fragestellungen keine relevanten Erkenntnisse vermitteln. Die Hinweise der Vorinstanz seien aus Sicht des Beschwerdeführers irrelevant bzw. würden Gegebenheiten suggerieren, welche nicht der Realität entsprechen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden auf ein formelles Verständnis hindeuten, wonach «kleiner = günstiger» sei.