Der Beschwerdeführer führte aus, gemäss Beurteilung der Sachverständigen entspreche der Betreuungsbedarf von C.___ der Stufe 7 des ROES-Einschätzungssystems. Die aktuelle Betreuungsleistung entspreche deshalb mindestens jener der «E.___». Allein schon deshalb sei unerfindlich, weshalb die beantragte Abgeltung nicht gerechtfertigt sein solle. Die Ausführungen der Vorinstanz, die «E.___» habe über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt und demnach höhere Anforderungen erfüllen müssen, seien abstrakt und würden für die vorliegenden Fragestellungen keine relevanten Erkenntnisse vermitteln.