Die Vorinstanz reichte je eine Tabelle für private Haushalte und für Heime ein, in der sie anonymisierte Beispiele mit Tagestarifen für Klientinnen in den Stufen 6 bis 8 des zentralen Systems auflistete. Dazu führte die Vorinstanz aus, den Tabellen sei zu entnehmen, dass die Tarife pro Person unterschiedlich ausfallen würden. Es gebe keine Tarifpauschale bei den privaten Haushalten. Auch bei den Institutionen mit Leistungsvertrag gebe es keine Leistungspauschale pro Stufe. Die Leistungspreise seien mit dem Wechsel der Finanzierung vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu den Kantonen im Jahr 2008 übernommen und mehrheitlich bis heute weitergeführt worden.