Ein einfacher Ermessensfehler im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG liege nach Ansicht der Vorinstanz nicht vor. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Argumentation, dass mit einem Anstieg der ROES-Punkte von 13 auf 16.5 ein «klarer Anstieg des Betreuungsbedarfs» erkennbar sei, sei irreführend. Die ROES-Punkte 13 und 16.5 ergäben bezogen auf die Einreihung im zentralen System beide eine Einstufung von 4. Dabei könne nicht von einem «klaren Anstieg des Betreuungsbedarfs» die Rede sein.