Auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der Klinik I.___ vom 26. August 2020 werde nicht nachweislich ersichtlich, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand von C.___ eine Einstufung bei 10 im zentralen System begründen würde. Zudem gehe aus dem Bericht auch nicht hervor, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand gegenüber früheren Aufenthaltsorten zugenommen habe. Überdies verweise der Beschwerdeführer selber auf die Tatsache, dass C.___ eine mittlere Hilflosenentschädigung erhalte. Der Umstand, dass sie keine schwere Hilflosenentschädigung erhalte, unterstreiche die Richtigkeit der vorgenommenen Einstufung und Sachverhaltsermittlung.