Ihre Abklärung stütze sich auf den Sachverhalt von 2018 und die verlangten Unterlagen früherer Aufenthaltsorte. C.___ sei von 2013 bis 2018 in der «E.___», heute «D.___» gewesen. Die Unterlagen seien aus den Jahren 2013 bis 2017. Aus den erhaltenen Dokumenten gehe kein äusserst erheblicher Betreuungs- und Pflegebedarf hervor, welcher eine Einreihung in Stufe 10 des zentralen Systems plausibilisieren würde. C.___ sei im August 2018 im privaten Haushalt des 44 vgl. Beschwerde vom 1. März 2021 Ziff. IV.2.1 45 vgl. Beschwerde vom 1. März 2021 Ziff. IV 2.2