Aufgrund der ablehnenden Rückmeldung von M.___ habe die Vorinstanz die ROES-Erhebung bei früheren Aufenthaltsorten von C.___ eingeholt. Beide früheren Aufenthaltsorte hätten C.___ unabhängig voneinander in der Stufe 4 des zentralen Systems eingestuft. Mangels anderweitiger Möglichkeiten, den Betreuungs- und Pflegebedarf von C.___ objektiv abzuklären, wie auch mangels anderweitiger rechtsgenüglicher Belege für eine Plausibilisierung von Stufe 10 im zentralen System, die der Beschwerdeführer auch nicht habe vorlegen können, habe sie sich in rechtserheblicher Weise auf besagte Sachverhaltsermittlungen abgestützt.