Die Vorinstanz bringt vor, sie habe sich nachweislich sehr bemüht, den Sachverhalt hinreichend abzuklären und insbesondere eine Beurteilung durch M.___ vornehmen lassen wollen; dies leider ohne Erfolg. M.___ habe die Anfrage der Vorinstanz abgelehnt, da ROES-Überprüfungen nur vorgenommen würden, wenn eine Unstimmigkeit zwischen der Institution und der Bewohnerin/dem Bewohner vorliege. Eine andere fachlich ausgewiesene Stelle, welche eine ROES-Überprüfung vornehmen könnte, gebe es im Kanton Bern nicht. Aufgrund der ablehnenden Rückmeldung von M.___ habe die Vorinstanz die ROES-Erhebung bei früheren Aufenthaltsorten von C.___ eingeholt.