Andererseits ignoriere die Berücksichtigung eines Durchschnittswerts im vorliegenden Fall auch die folgende Tatsache: Für die Betreuung von C.___ in der Institution «E.___» sei seinerzeit bei einem Betreuungsbedarf mit einem Wert von 4 im zentralen System ein Tarif von CHF 353.00 pro Tag zur Anwendung gekommen. Die Vorinstanz verhalte sich somit widersprüchlich. Die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG und auch deshalb aufzuheben.45 4.3 Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2021