Stattdessen lasse die angefochtene Verfügung einen unhaltbaren Schematismus erkennen, in dem die Begründung in entscheidender Weise auf einen durchschnittlichen Tarif von CHF 182.00 abstelle. Diese Vorgehensweise müsse einerseits ausdrücklich beanstandet werden, weil sich aus einem statistischen Durchschnittswert keine relevanten Erkenntnisse für einen konkreten Einzelfall ergeben könne. Andererseits ignoriere die Berücksichtigung eines Durchschnittswerts im vorliegenden Fall auch die folgende Tatsache: