Ob den Bedürfnissen einer Person in angemessener und somit rechtskonformer Weise entsprochen werde, lasse sich naturgemäss nur unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts und der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dies ergebe sich zwangsläufig aus der offenen Formulierung der erwähnten IFEG-Bestimmungen und dem darin verwendeten Ausdruck «Angemessenheit» als unbestimmter Rechtsbegriff. Wie bereits erörtert, seien die entscheidrelevanten Fakten vorliegend ungenügend abgeklärt. Somit