Nebst den bisherigen Beanstandungen gebe die angefochtene Verfügung auch aus folgenden Gründen Anlass zu Kritik: Menschen mit Behinderung hätten einen bundesrechtlich garantierten Anspruch auf ein Angebot, welches «ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht» (Art. 2 und Art. 7 Abs. 2 IFEG). Ob den Bedürfnissen einer Person in angemessener und somit rechtskonformer Weise entsprochen werde, lasse sich naturgemäss nur unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts und der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen.