Verfehlt sei sodann die vorschnelle Schlussfolgerung der Vorinstanz, C.___s Betreuungsbedarf sei nicht hoch, könne sie doch «selbständig nach F.___ in den Freizeittreff G.___» reisen. Aus einem solchen einzelnen Sachverhaltselement auf die Gesamtsituation des Betreuungsbedarfs zu schliessen, erweise sich von vornherein als unzulässiger Kurzschluss. Hinzu komme, dass die wenigen Reisen von C.___ nach F.___ einerseits ihrer Förderung im lebenspraktischen Bereich diene, andererseits aber jeweils auch einen erheblichen Vorbereitungsaufwand für die Planung und Organisation der Fahrten erfordere.