Der Sachverhalt erweise sich auch deshalb als ungenügend geklärt bzw. unvollständig dargestellt, weil insbesondere die fachärztlich bestätigten epileptischen Anfälle von C.___ und der damit verbundene beträchtliche Betreuungsbedarf und -aufwand in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt werde.41 Es müsse als klarer Mangel kritisiert werden, dass bislang keine Beurteilung des Betreuungsbedarfs von C.___ durch eine unabhängige Stelle erfolgt sei. Hierfür sei jedoch nicht der Beschwerdeführer verantwortlich, er habe ganz im Gegenteil einem entsprechenden Vorschlag der Vorinstanz ausdrücklich zugestimmt.