Die Begründung der angefochtenen Verfügung wirke in ihrer Gesamtheit nicht nur dürftig, sondern sie beruhe auf einem mangelhaft erhobenen und unvollständig bzw. teilweise auch falsch dargestellten Sachverhalt. Es liege somit eine Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VRPG vor.38 Die von der Vorinstanz eingeholten Berichte der Institutionen «E.___» und «H.___» zur Beurteilung des Betreuungsaufwands von C.___ seien insofern zu beanstanden bzw. irrelevant, als dass sie auf die Jahre 2012 bis 2014 zurückgehen und deshalb keine Schlüsse auf den heutigen Betreuungsbedarf erlauben würden. Immerhin lasse eine undatierte Beurteilung der der «D.___»