Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2021 vor, sie habe die ROES-Einstufung von C.___ in Stufe 10 in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch vom 18. Dezember 2019 erwähnt, dass C.___ selbständig nach F.___ in den Freizeittreff G.___ reise. Diese Fähigkeiten würden den Schluss zulassen, dass eine Einschätzung im höchstmöglichen Betreuungs- und Pflegebedarf nicht gerechtfertigt sei. Auch die per E-Mail zugestellten Unterlagen vom 28. April 2020 würden ein Bild von C.___ zeigen, welches eine maximale Einstufung nicht plausibilisiere.31