Die systematische Verortung dieses Grundsatzes im Gesetz unter dem Titel «Allgemeines» spricht dafür, dass das Individualisierungsprinzip als Leitgedanke das gesamte Leistungsrecht durchdringt, d.h. als Massstab sowohl der Anspruchsklärung wie der Leistungsbemessung heranzuziehen ist. In der Definition der Leistung ist diesen individuellen Rahmenbedingungen in der Folge «angemessen» Rechnung zu tragen (Art. 25 aSHG), was eine Pauschalierung gewisser Leistungselemente nicht ausschliesst, aber insoweit begrenzt, als z.B. gesundheitliche oder familiäre Sondersituationen der unterstützten Person berücksichtigt werden müssen.29 Auch wenn Art.