3.2.6 Schliesslich ist das Individualisierungsprinzip zu berücksichtigen. Nach Art. 25 aSHG tragen die Mitarbeitenden der Sozialdienste den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung. Die Sozialhilfeleistung hat sich also nach dem Individualisierungsprinzip nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu richten. Die systematische Verortung dieses Grundsatzes im Gesetz unter dem Titel «Allgemeines» spricht dafür, dass das Individualisierungsprinzip als Leitgedanke das gesamte Leistungsrecht durchdringt, d.h. als Massstab sowohl der Anspruchsklärung wie der Leistungsbemessung heranzuziehen ist.