Der Leistungserbringer hat seinerseits die Möglichkeit, auf die Aufnahme einer Person zu verzichten, wenn er mit der Abgeltung nicht einverstanden ist. Was mithin auch ein Grund sein dürfte, weshalb die Beiträge nach Möglichkeit prospektiv festzusetzen sind (Art. 75 Abs. 1 aSHG).