27 Abs. 2 aSHV). Wird die Höhe der Abgeltungen gesetzlich nicht vorgeschrieben, liegt es grundsätzlich an den Parteien, die Normkosten respektive die effektiven Betriebskosten konsensual festzulegen, respektive liegt es an der Vorinstanz, im Falle eines Dissens per Verfügung die maximale Abgeltung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass der Vorinstanz einen verhältnismässig weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im Einzelnen zusteht. Der Leistungserbringer hat seinerseits die Möglichkeit, auf die Aufnahme einer Person zu verzichten, wenn er mit der Abgeltung nicht einverstanden ist.