3.2.4 Die Gewährung der Beiträge erfolgt durch Verfügung oder durch Vertrag (Art. 74 Abs. 2 aSHG und Art. 9 Abs. 1 StBG) und sie können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74a Abs. 1 aSHG). Bei der Bemessung der Beiträge sind die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll, die Eigenmittel angemessen anzurechnen (Art. 75 Abs. 2 aSHG). Die Beiträge erfolgen demnach subsidiär zu anderen Leistungen (vgl. auch Art. 28 aSHV). 3.2.5 Weiter sind die Beiträge grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen (Art. 75 Abs. 1 aSHG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aSHV). Die