Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 20. Mai 202019 und vom 17. Dezember 202020 eine Kostenbeteiligung im Umfang von CHF 139.40 pro Tag für die Dauer vom 6. August 2018 bis 31. Dezember 2021 gewährt. Die darüberhinausgehende Kostenbeteiligung von CHF 123.95 pro Tag hat die Vorinstanz für diese Zeitperiode mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2021 abgelehnt.21 Zu beurteilen ist somit ein abgeschlossener Sachverhalt vom 6. August 2018 bis 31. Dezember 2021. Der Sachverhalt ereignete sich demnach vor den Änderungen der Sozialhilfegesetzgebung, insbesondere dem Inkrafttreten des