Ein Sachverhalt hat sich dann abschliessend verwirklicht, sobald die tatsächlichen Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, zu einem Ende gekommen sind.17 Soll in solchen Fällen ausnahmsweise dennoch neues Recht gelten, handelt es sich um eine Rückwirkung, die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur unter mehreren Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, zulässig ist. Eine solche echte Rückwirkung muss im fraglichen Erlass ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein, und sie darf keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken.