Aus Art. 7 Abs. 2 IFEG geht somit hervor, dass der Wohnsitzkanton in der Regel nur für diejenigen invaliden Personen leistungspflichtig ist, die eine von ihm anerkannte Institution wählen, welche ihren Bedürfnissen «in angemessener Weise» entspricht (der Sinn dieses Begriffs ist derselbe wie in Art. 2 IFEG).12