Jeder Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 IFEG (Gewährleistung eines Angebots, das den Bedürfnissen invalider Personen in angemessener Weise entspricht) nötig sind (Art. 4 IFEG). Um anerkannt zu werden, muss eine Institution die in Art. 5 Abs. 1 IFEG aufgeführten Bedingungen erfüllen, d.h. sie muss u.a. über ein den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechendes Infrastruktur- und Leistungsangebot sowie über das nötige Fachpersonal verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a IFEG) sowie die Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen wahren (Art. 5 Abs. 1 Bst. e IFEG).