17. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2022 forderte die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz auf, verschiedene Fragen zur Bemessung der Kostenbeteiligung (insbesondere nach dem Tagestarif privater Haushalte sowie Heimen mit Klientel in der Stufe 6, 7 und 8 des zentralen Systems) zu beantworten. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 beantwortete die Vorinstanz die ihr gestellten Fragen. 18. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zur Stellungnahme der Vorinstanz geäussert. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen