13. Mit Verfügung vom 12. Juni 2021 ordnete die Beschwerdeinstanz die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung des aktuellen Betreuungsbedarfs und -aufwands von C.___ an. Weiter verfügte sie, dass die Begutachtung erst ab Oktober 2021 vorgenommen werde, da C.___ bis am 30. September 2021 ausser Landes weile.